International Marathon Fellowship of Rotarians

Satzung

ARTIKEL 1

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 01. Juli 1901 und des Erlasses vom 16. August 1901 wird von den Mitgliedern, die der vorliegenden Satzung beitreten, ein Verein gegründet unter dem Namen „Amicale Internationale des Rotariens Marathoniens”.

ARTIKEL 2

Das Ziel dieses Vereins ist die Zusammenführung von Rotariern aus der ganzen Welt, die die Leidenschaft des Marathon teilen.
Er nimmt sich vor jedes Jahr einen Marathonlauf zu organisieren, jedes Mal in einem anderen Land.

ARTIKEL 3

Der Vereinssitz ist an der Anschrift des Präsidenten gebunden:
Christophe CRUZEL,
15 Route de Bessières, 31140 PECHBONNIEU, France
Dieser kann verlegt werden durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrats, den dieGeneralversammlung ratifizieren muss.

ARTIKEL 4

Der Verein besteht aus:
Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder

ARTIKEL 5

Um dem Verein beitreten zu können, muss man entweder Rotarier sein oder Ehegatte/-gattin oder Kind eines Rotariers, Inner Wheel oder Rotaracter. Die Beitrittsanfragen müssen aufweisen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, e-mail-Adresse, Name des Rotary Clubs des Beitrittskandidaten.

ARTIKEL 6

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die dem Verein wertvolle Dienste erwiesen haben. Sie müssen keine Beiträge zahlen.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich verpflichtet haben, den von der Generalversammlung festgelegten Beitragssatz zu entrichten.

ARTIKEL 7

Die Mitgliedschaft endet durch :
Kündigung, Tod, Löschung durch den Verwaltungsrat wegen Nicht-Entrichtung des Mitgliedsbeitrags, aus schwerwiegendem Grund, nachdem der Betroffene durch Einschreiben eingeladen wurde, eine Erklärung abzugeben.

ARTIKEL 8

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
den Beträgen der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge,
allen anderen gesetzkonformen Einnahmen

ARTIKEL 9

Der Verein wird verwaltet von einem Verwaltungsrat bestehend aus mindestens vier Mitgliedern, die für zwei Jahre durch die Generalversammlung gewählt wurden.
Er umfasst :
einen Präsident
einen Vize-Präsident
einen Sekretär
einen Schatzmeister
Im Falle einer Vakanz sorgt der Rat für einen provisorischen Ersatz seiner Mitglieder. Die fehlenden Mitglieder werden definitiv ersetzt bei der nächstmöglichen Generalversammlung. Die Befugnisse der so gewählten Mitglieder enden zum Zeitpunkt an dem das Mandat der ersetzten Mitglieder abgelaufen wäre

ARTIKEL 10

Der Verwaltungsrat tagt mindestens ein Mal pro Jahr auf Einladung des Präsidenten.
Entscheidungen werden nach Stimmenmehrheit getroffen; im Falle einer Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag

ARTIKEL 11

Die ordentliche Generalversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.
Mindestens 15 Tage vor dem festgelegten Datum werden die Vereinsmitglieder einberufen auf Einladung des Präsidenten oder des Verwaltungsrats oder eines Drittels der Vereinsmitglieder.
Die Tagesordnungspunkte stehen auf der Einladung.
Der Präsident, unter Mitwirkung der Mitglieder des Verwaltungsrats, leitet die Versammlung und gibt einen Lagebericht des Vereins.
Der Schatzmeister erstattet Bericht über die Haushaltsführung und legt die Bilanz der Versammlung zur Genehmigung vor.
Nach Erledigung der Tagesordnungspunkte werden die scheidenden Ratsmitglieder ersetzt.
Ein Viertel der Mitglieder mindestens muss anwesend sein, damit die Generalversammlung beschlussfähig ist.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, nach mindestens sechstägiger Unterbrechung.
Diese Versammlung ist dann beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.

ARTIKEL 12

Bei Bedarf oder auf Anforderung der Hälfte plus ein der eingetragenen Mitglieder kann der Präsident eine außergewöhnliche Versammlung einberufen gemäß den unter Artikel 11 vorgesehenen Formalien.

ARTIKEL 13

Im Falle der Auflösung durch mindestens zwei Drittel der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder werden ein oder mehrere Liquidatoren durch die Versammlung bestellt und die Aktiva wird gegebenenfalls übertragen gemäß § 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und gemäß dem Erlass vom 16. August 1901.
Die vorliegende Satzung wurde genehmigt durch die konstitutive Versammlung am 15. Juni 2006.

Toulouse, am 15. Juni 2006,

Der Präsident,                            Der Kassierer,
Christophe CRUZEL                      Alain BETATO